Dr. B.________, die im Verfahren ZK1 2013 13 anfielen, und für die keine Honorarnote eingereicht wurde. Dies ist zulässig, weil keine Pflicht besteht, eine Honorarnote ins Recht zu legen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 GebTRA). Daher ist der beklagtische Rechtsvertreter für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse ermessensweise mit insgesamt Fr. 15‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen;- Kantonsgericht Schwyz 57 erkannt: