Mit spezifizierter Honorarnote vom 17. Juli 2012 machte der beklagtische Rechtsvertreter für das Berufungsverfahren gestützt auf einen Stundenansatz von Fr. 200.00 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'627.60 (Honorar und Auslagen inkl. 8 % MWST) geltend (ZK1 2011 34: KG-act. 19). Diese erscheint angemessen und ist somit der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen (vgl. § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GebTRA). Hinzuzuzählen sind aber auch die weiteren Aufwendungen von Rechtsanwalt Kantonsgericht Schwyz 56