18. Mit Verfügung vom 5. April 2012 gewährte die Kantonsgerichtsvizepräsidentin dem Beklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Dr. B.________ (ZK1 2011 34: KG-act. 13). Am 28. November 2013 gewährte der Kantonsgerichtsvizepräsident dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Dr. iur. B.________ für den zweiten Rechtsgang vor Kantonsgericht (KGact. 33).