88/1]) dem Beklagten zu 19/20 und den Klägern unter solidarischer Haftung zu 1/20 aufzuerlegen. Der Beklagte ist überdies zu verpflichten, den Klägern für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 10‘000.00 (vgl. § 11 Geb- TRA) zu bezahlen.