langt der Beklagte, dass die Konti auf der Bank X mitsamt aufgelaufenen Zinsen in teilweiser Abgeltung des Lidlohnanspruchs ihm zuzuweisen seien. Die Kläger tragen auf Abweisung der Berufung an. Da mit vorliegendem Urteil jedem Kläger in Anrechnung an seinen Erbanspruch aus den Konti bei der Bank X je Fr. 4'504.90 und Fr. 828.10 zuzuweisen sind und der Beklagte zu verpflichten ist, den Klägern ihre restlichen Erbanteile von je Fr. 68'005.45 auszuzahlen (vgl. E. 15 vorne), sind die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 20'000.00 (inkl. Kosten der Gerichtsexpertin von Fr. 5‘775.30 [KG-act. 71/2] und Fr. 1‘395.90 [KG-act.