6 f.) ist im Wesentlichen zu beachten, dass die Kläger vorinstanzlich beantragten, der Beklagte sei zu verpflichten, ihnen ihre restlichen Erbanteile von je Fr. 86'244.30 auszuzahlen, der Beklagte aber festgestellt haben wollte, dass er gegenüber dem Nachlass keine Schulden, sondern für die dem Erblasser eingeräumten Wohn- und Nutzniessungsrechte eine Forderung in der Höhe von Fr. 170'128.00 habe. Mit vorliegendem Urteil sind jedem Kläger in Anrechnung an seinen Erbanspruch aus den Konti bei der Bank X je Fr. 4'504.90 und Fr. 828.10 zuzuweisen und ist der Beklagte zu verpflichten, den Klägern ihre restlichen Erbanteile von je Fr. 68'005.45 auszuzahlen.