16. In Bezug auf die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (vgl. angef. Urteil, E. 10 f. S. 19 f. und Dispositiv-Ziff. 6 f.) ist im Wesentlichen zu beachten, dass die Kläger vorinstanzlich beantragten, der Beklagte sei zu verpflichten, ihnen ihre restlichen Erbanteile von je Fr. 86'244.30 auszuzahlen, der Beklagte aber festgestellt haben wollte, dass er gegenüber dem Nachlass keine Schulden, sondern für die dem Erblasser eingeräumten Wohn- und Nutzniessungsrechte eine Forderung in der Höhe von Fr. 170'128.00 habe.