12. Nach Auffassung der Vorinstanz beträgt der Lidlohnanspruch des Beklagten weder Fr. 40'000.00 noch Fr. 18'500.00, wie vom Beklagten bzw. von den Klägern vorinstanzlich geltend gemacht, sondern Fr. 38'000.00 (vgl. angef. Urteil, E. 5 S. 17 f.). Der Beklagte hält dafür, dass dieser Lohn ihm zustehe, falls daraus nicht eine Überschuldung des Nachlasses resultiere (ZK1 2011 34: KG-act. 1, S. 20). Die Kläger stellen die Höhe des vorinstanzlich auf Fr. 38'000.00 festgelegten Lidlohnes nicht infrage.