hauptete er geschweige denn bewies er eine solche Absicht. Ebenso wenig liegen schlüssige Hinweise vor, dass der Erblasser in Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes der Nachkommen lediglich dem Beklagten Zuwendungen machen bzw. allein diesen begünstigen wollte. Insoweit kann es nicht angehen, im vorliegenden Fall allein aus der gemischten Schenkung der beiden Grundstücke zu schliessen, der Erblasser habe den Beklagten nachweisbar i.S.v. Art. 629 Abs. 1 ZGB begünstigen wollen. Daher hat der Beklagte die Zuwendungen des Erblassers an ihn auszugleichen, insoweit diese den Betrag seines Erbanteils übersteigen.