b) Art. 629 ZGB und dessen tatsächlichen Voraussetzungen bildeten nie Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Der Beklagte macht diesbezüglich im Berufungsverfahren denn auch keine Ausführungen bzw. legt die entsprechenden Stellen nicht dar. Im Gegenteil bestritt der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren stets, Zuwendungen erhalten zu haben, die der Ausgleichung oder Herabsetzung unterlägen; eine Herabsetzungsklage sei ohnehin verwirkt (Vi-act. 22, S. 11 und 20). Der Beklagte verneinte auch eine Schenkungsabsicht (Vi-act. 133, Protokoll der Hauptverhandlung vom 13. April 2011, S. 7).