in Bezug auf die Zuwendung ist in concreto zu prüfen. Der Begünstigungswille muss schlüssig geäussert sein, bloss Kennen oder Kennen müssen einer (möglichen) Differenz zwischen Erbanteil und Zuwendung genügt dafür noch nicht (Eitel, a.a.O., N 14 zu Art. 629 ZGB).