genommen werden könne, wohl aber die Begünstigungsabsicht i.S.v. Art. 629 ZGB zu bejahen sei (Eitel, a.a.O., N 12 f. zu Art. 629 ZGB). In der Lehre wird daher die These vertreten, der für den Überschussdispens geforderte Libera- litäts- bzw. Begünstigungswille sei ohne weiteres schon in der schlichten Vornahme einer gemischten Schenkung zu erblicken. Indessen ist jedes Geschäft primär einzelfallweise zu betrachten, d.h. die Frage der Ausgleichungspflicht Kantonsgericht Schwyz 52