Anders als Art. 626 Abs. 2 ZGB muss der Begünstigungswille nicht spezifisch geäussert werden, d.h. eine Verfügung eines ausdrücklichen Erlasses muss nicht vorliegen. Der Schluss auf den erblasserischen Begünstigungswillen kann unter Umständen auch ohne weitere Anhaltspunkte schon aus der Art des Rechtsgeschäfts selbst und dessen Veranlassung gezogen werden. Zwar schloss das Bundesgericht wiederholt aus der Ausrichtung einer gemischten Schenkung auf den Begünstigungswillen. So etwa in BGE 84 II 349 E. 7c, worin das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz in Bezug auf eine gemischte Schenkung bestätigte, wonach zwar keine ausdrückliche Befreiung von der Ausgleichungspflicht an-