Einzig wegen Vorliegens einer gemischten Schenkung darf der Nachweis einer Begünstigungsabsicht nicht bejaht werden. Unabhängig davon machte ebenso das Bundesgericht vor diesem Hintergrund bereits zwischen den Rechtsfolgen bei „reinen“ und bei gemischten Schenkungen einen Unterschied (Eitel, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 629 ZGB). Der Mehrempfang ist nur dann nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte. Hierfür ist der Zuwendungsempfänger beweispflichtig. Anders als Art. 626 Abs. 2 ZGB muss der Begünstigungswille nicht spezifisch geäussert werden, d.h. eine Verfügung eines ausdrücklichen Erlasses muss nicht vorliegen.