a) Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteils, so ist der Überschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruchs der Miterben nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte (Art. 629 Abs. 1 ZGB). Deshalb unterliegen auch Mehrempfänge grundsätzlich der Ausgleichungspflicht, was der Grundidee von der Gleichbehandlung der Nachkommen des Erblassers entspricht. Einzig wegen Vorliegens einer gemischten Schenkung darf der Nachweis einer Begünstigungsabsicht nicht bejaht werden.