629 Abs. 1 ZGB. Denn für eine Begünstigung nach dieser Bestimmung bedürfe es eines nachweisbaren Begünstigungswillens. Eine solche ausdrückliche Willenserklärung habe der Erblasser nicht abgegeben. Der Erblasser habe dem Beklagten gegenüber seinen anderen Kindern im Rahmen der Erbteilung keinen Vorteil verschaffen bzw. die Kläger auf den Pflichtteil setzen wollen. Zudem habe der Beklagte an anderer Stelle wiederholt behauptet, der Erblasser habe gerade keinen Zuwendungswillen gehabt. Falls die Ausgleichung teilweise oder ganz ausgeschlossen würde, müsste den Klägern zumindest der Pflichtteil im Kantonsgericht Schwyz 51