Die Kläger wenden ein, Berufungsantrag-Ziffer 6 sei rechtsmissbräuchlich und unzulässig. Der Antrag sei neu und darin sei eine Klageänderung zu erblicken, die gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO nicht zulässig sei. Mit diesem Antrag sei der Beklagte somit gar nicht zu hören (ZK1 2011 34: KG-act. 7, S. 6 f. und S. 34). Darüber hinaus habe der Erblasser den Beklagten nicht i.S. des Ausgleichungsdispenses begünstigen wollen, andernfalls er ihn im Hofübergabevertrag von der Ausgleichungspflicht befreit hätte, was er aber bewusst nicht getan habe. Der Erblasser habe den Beklagten verschiedentlich konkret beschenkt und allein in diesem Sinne begünstigt, aber nicht i.S.v. Art. 629 Abs. 1 ZGB.