11. Für den Fall, dass ihn Ausgleichungspflichten treffen würden, beantragt der Beklagte, es seien die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen an ihn nur insoweit der Ausgleichung zu unterwerfen, als die Pflichtteilsansprüche der Kläger gewahrt seien (ZK1 2011 34: KG-act. 1, S. 3 Antrag-Ziff. 6). Aus den vorinstanzlichen Ausführungen sei zu schliessen, dass der Erblasser aus Sorge um die Zukunft des Beklagten diesem die beiden Grundstücke verkauft habe (ZK1 2011 34: KG-act. 1, S. 18 Ziff. 1 f.). Auch hätten die Kläger in ihrer Klageschrift und an der Hauptverhandlung selber mehrfach behauptet, der Erblasser habe den Beklagten begünstigen wollen.