10. Das Kantonsgericht gelangte im Urteil ZK1 2011 34 vom 12. Juni 2012 zum Schluss, dass der Beklagte nicht an seinem Wahlrecht gemäss Art. 628 ZGB gehindert worden sei, die Ausgleichung durch Einwerfung in Natur oder durch Anrechnung dem Werte nach vorzunehmen (E. 6bb S. 49 f. des erwähnten Urteils). Auch diesbezüglich sind keine weiteren Ausführungen nötig, weil das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Januar 2013 die vom Beklagten mit Beschwerde vom 14. September 2012 dagegen erhobenen Einwände als unbegründet erachtete (vgl. KG-act. 1, E. 5 S. 18). Kantonsgericht Schwyz 50