Mit Urteil ZK1 2011 34 vom 12. Juni 2012 bestätigte das Kantonsgericht die Ausgleichungsbeträge hinsichtlich Heizung und Boiler von Fr. 15‘780.00, Hypothekarzinsen Bank X von Fr. 4‘663.00, Hypothekarzinsen Bank Y von Fr. 1‘467.00 und lebendes Inventar von Fr. 35‘185.00, reduzierte den Ausgleichungsbetrag für das tote Inventar von Fr. 37‘500.00 auf Fr. 20‘800.00 und verneinte die Ausgleichungspflicht des Beklagten für die unbezahlten Pachtzinsen von Fr. 27‘790.00 (E. 4 f. S. 32-44 des erwähnten Urteils). Das Bundesgericht wies die vom Beklagten mit Beschwerde vom 14. September 2012 dagegen erhobenen Einwände mit Urteil vom 30. Januar 2013 als unbegrün-