2007 (ZK1 2011 34: KG-act. 1, S. 13 lit. b). Die Vorinstanz übersah dies, da für diesen Zeitpunkt keine Verkehrswertschätzung der beiden landwirtschaftlichen Grundstücke vorlag. Stattdessen zog die Vorinstanz den vom Gerichtsgutachter im Gutachten vom 22. April 2010 festgestellten aktuellen Verkehrswert von Fr. 644'000.00 (Vi-act. 97, S. 38) heran. Trotzdem kann der Vorinstanz kein relevanter Verstoss gegen Art. 630 ZGB vorgeworfen werden. Denn der gleiche Gutachter berechnete für den Zeitpunkt des Verkaufs der beiden landwirtschaftlichen Grundstücke im Jahre 1998 noch einen Verkehrswert von Fr. 678'912.00 (Vi-act. 97, S. 37 sowie Vi-act. 113, S. 23 f.).