Daher ergebe sich für das Jahr 2010 ein Schenkungsbetrag von Fr. 451'122.00 (70.05 % von Fr. 644'000.00), welchen der Beklagte im Rahmen der Erbteilung zur Ausgleichung zu bringen habe (angef. Urteil, E. 4d S. 16 unten und S. 17 oben). Der Beklagte bemerkt zutreffend, dass nach Art. 630 Abs. 1 ZGB die Ausgleichung nach dem Wert der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges zu erfolgen hat, in casu also zum Zeitpunkt des Todestages des Erblassers vom 20. Juli Kantonsgericht Schwyz 48