7. Die Vorinstanz errechnete den Ausgleichungsbetrag der beiden Grundstücke nach der Quoten- oder Proportionalmethode und stellte dabei auf den Anrechnungswert im Jahre 1998 von Fr. 203'340.00 sowie auf die gutachterlich festgestellten Verkehrswerte für das Jahr 1998 von Fr. 678'912.00 und für das Jahr 2010 von Fr. 644'000.00 ab. Da im Jahre 1998 der Anrechnungswert 29.95 % betragen habe (100 %: Fr. 678‘912.00 x Fr. 203‘340.00), habe sich der damalige Schenkungsanteil auf 70.05 % belaufen. Daher ergebe sich für das Jahr 2010 ein Schenkungsbetrag von Fr. 451'122.00 (70.05 % von Fr. 644'000.00), welchen der Beklagte im Rahmen der Erbteilung zur Ausgleichung zu bringen habe (angef.