Eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung seitens der Vorinstanz liegt somit nicht vor. Zudem substanziiert der Beklagte nicht, wann und wo er im vorinstanzlichen Verfahren hinsichtlich der Nichtkenntnis des Erblassers betreffend das grobe Missverhältnis die Befragung seiner Ehefrau, welche im Übrigen an einem positiven Verfahrensausgang zugunsten des Beklagten Interesse hat, und des Mieters des Gadenhauses als Zeugen offeriert haben soll. Diese Zeugen können somit im Berufungsverfahren nicht befragt werden, zumal die Kläger einwenden, der Beklagte habe die Zeugen im vorinstanzlichen Verfahren für die erwähnte Behauptung noch nicht offeriert (ZK1 2011 34: KG-act. 7, S. 48).