Entgegen dem Vorbringen des Beklagten (vgl. ZK1 2011 34: KG-act. 1, S. 12 Ziff. 8) musste die Vorinstanz deshalb bezüglich der tatsächlichen Kenntnis des groben Missverhältnisses durch den Erblasser keine weiteren Beweisofferten der Parteien abnehmen. Eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung seitens der Vorinstanz liegt somit nicht vor.