Ein Durchschnittsbürger jedenfalls hätte objektiv betrachtet die Schenkungsabsicht tatsächlich erkannt. Jedenfalls würde das Ergebnis, das Vorliegen einer gemischten Schenkung nur deshalb zu verneinen, weil der Beklagte wegen einer allenfalls verminderten intellektuellen Leistungsfähigkeit nicht in der Lage war, die Schenkungsabsicht des Erblassers zu erkennen, in Konstellationen wie der vorliegenden den Beklagten ohne eigentliche Begründung zu stark privilegieren. Die Voraussetzungen für eine gemischte Schenkung sind damit erfüllt. Kantonsgericht Schwyz 47