28 bis 33 BGBB vereinbart worden war (KB 6, S. 9 Ziff. 8.6). Der Erblasser und der Beklagte mussten das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung tatsächlich erkannt haben, zumal das Missverhältnis augenfällig war, weil der effektive Kaufpreis für die beiden Grundstücke Fr. 203'340.00 betrug und deren Verkehrswert sich auf Fr. 678'912.00 belief (vgl. E. 6b vorne). Selbst wenn dem Beklagten dieses Missverhältnis bzw. die Schenkungsabsicht des Erblassers nicht bewusst gewesen wäre, so hätte er es zumindest erkennen können. Ein Durchschnittsbürger jedenfalls hätte objektiv betrachtet die Schenkungsabsicht tatsächlich erkannt.