Daran vermag nichts zu ändern, dass mit dem Kaufvertrag ebenfalls sämtliche Lidlohnansprüche des Beklagten abgegolten sein sollten (KB 6, S. 8 Ziff. 7.5), zumal die Vorinstanz gestützt auf das Gerichtsgutachten vom 22. April 2010 und das Ergänzungsgutachten vom 25. Oktober 2010 diese Ansprüche auf bloss Fr. 38'000.00 festsetzte (Vi-act. 97, S. 48; Vi-act. 113, S. 28 Ziff. 8.1). Ebenfalls mangels ausreichender Geldmittel des Beklagten Kantonsgericht Schwyz 46