Ein Umstand, welcher auch der Beklagte bemerkt haben musste. Bestätigt wird dies durch das Gerichtsgutachten vom 22. April 2010, worin für das Wohnrecht ein Kapitalwert von Fr. 36'000.00 und für das Nutzniessungsrecht am Gadenhaus ein solcher von Fr. 78'000.00, insgesamt somit Fr. 114'000.00 errechnet wurde (Vi-act. 97, S. 42-44). Es wurde ein viel zu tiefer Preis vereinbart, weil dem Beklagten zum Kauf die finanziellen Mittel fehlten, was nicht nur dieser, sondern auch der Erblasser gewusst haben muss. Daran vermag nichts zu ändern, dass mit dem Kaufvertrag ebenfalls sämtliche Lidlohnansprüche des Beklagten abgegolten sein sollten (KB 6, S. 8 Ziff.