Der Preis für die beiden Grundstücke wurde im Kaufvertrag vom 19. Mai 1998 auf lediglich Fr. 94'100.00 festgesetzt und zur Hauptsache durch die Übernahme der bestehenden Schulden bei der Bank X von Fr. 13'640.00 und bei der Bank Y von Fr. 75’700.00 sowie im Restbetrag von Fr. 4'760.00 durch die Einräumung eines Wohn- und Nutzniessungsrechts zugunsten des Erblassers getilgt (KB 6, S. 6 f.). Der für die Einräumung des Wohn- und Nutzniessungsrechts eingesetzte Betrag von Fr. 4'760.00 ist so unrealistisch gering, dass daraus geschlossen werden muss, der Erblasser habe den Kaufpreis bewusst zu tief halten wollen. Ein Umstand, welcher auch der Beklagte bemerkt haben musste.