bbb) Nach dem Gesagten liegt auf der Hand, dass der Erblasser im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses vom 19. Mai 1998 selber nicht an eine Selbstbewirtschaftung der Kaufobjekte durch den Beklagten i.S.v. Art. 9 BGBB glaubte. Auch bestehen zumindest bestimmte Zweifel, ob der Beklagte selber überhaupt eine Selbstbewirtschaftung als realistisch erachtete. Trotzdem wurde eine gegenteilige Klausel in den Kaufvertrag aufgenommen (vgl. KB 6, S. 9 Kantonsgericht Schwyz 45