Entweder glaubte der Erblasser bereits damals nicht an eine Existenz sichernde Fortsetzung des landwirtschaftlichen Betriebs oder es fehlten ihm die Mittel dazu, ansonsten davon auszugehen ist, dass er eine umfassende Sanierung vorgenommen hätte. Im Jahre 1998 wäre denn auch die Haltung von Tieren über 300 kg im Gebäude Nr. P.________, also in der Scheune (vgl. Vi-act. 97, S. 13), ohne geeignete Massnahmen nicht mehr möglich gewesen (Vi-act. 113, S. 8).