Am 15. Oktober 1988 ersuchte der Erblasser das Meliorationsamt des Kantons Schwyz um Sanierung seines Landwirtschaftsbetriebs (KB 8, Anmeldeformular). In den folgenden Gesprächen zwischen dem Erblasser und dem Amt war die Rede davon, dass ein verheirateter Sohn des Beklagten mit zwei Kindern voraussichtlich nach Hause kommen und die Liegenschaft bewirtschaften werde (KB 8, Aktennotiz des Meliorationsamtes des Kantons Schwyz betr. die Besichtigung vom 12. Januar 1989). Für die Übernahme der beiden Grundstücke muss somit ursprünglich einer der Kläger vorgesehen gewesen sein, da der Beklagte damals noch kein Kind hatte.