Die Übergabe des Hofes vom 19. Mai 1998 sei, so der Beklagte, von seinem Vater ausgegangen. Er wisse nicht, wie der Kaufpreis zustande gekommen bzw. festgelegt worden sei; er habe dazu nichts zu sagen gehabt, keine Fragen gestellt und einfach so unterschrieben, wie es vorbereitet gewesen sei. Er habe nie berechnet, wie viel er finanzieren könne, um nachher noch existieren zu können (Vi-act. 62, Fragen 117 f., 120-128 und 130). Der Beklagte konnte also nicht nachvollziehen, was das BGBB und eine Selbstbewirtschaftung i.S.v. Art. 9 BGBB bedeuten, obwohl im Kaufvertrag vom 19. Mai 1998 (KB 6, S. 8 f. Ziff. 8 und 8.2)