Investitionen seien keine getätigt worden mit Ausnahme eines neuen Daches beim Stall. Die Ausgaben könne er nicht beziffern (Vi-act. 62, Fragen 144-149, 269-273). Aus den Aussagen des Beklagten geht zudem hervor, dass er selber nicht in der Lage war, eine Buchhaltung zu führen. Die rudimentäre Buchhaltung ist entweder vom Vater (vgl. Steuererklärung 1995/96, BB 9) oder von Kantonsgericht Schwyz 43