6 bestätigte die Alkoholprobleme des Beklagten. Dieser sei viel betrunken gewesen und es seien verbale Attacken ausgesprochen worden, was der Beklagte nicht bestritt (Vi-act. 62, Frage 315). Insoweit erscheinen die Parteiaussagen glaubhaft, wonach es der Erblasser war, der auch nach der Hofveräusserung vorwiegend frühmorgens im Stall gemolken habe, weil der Beklagte oft erst um 09.00 Uhr aufgestanden sei (vgl. Vi-act. 62, Fragen 318-320, 324-326, 331-335). Diese Umstände mussten im Zeitpunkt des Verkaufs der beiden Grundstücke an den Beklagten vom 19. Mai 1998 nicht nur dem Beklagten selber, sondern auch dem Erblasser zweifellos bekannt gewesen sein.