Ausserdem gestand der Beklagte ein, manchmal trinke er schon zu viel, aber nicht so, dass er jeden Tag betrunken wäre. Er nehme seit ein paar Monaten Antabus. Dies sei nicht die erste Entziehungskur; vorher sei er einmal während dreier Monate in der Klinik in X.________ gewesen, welche Kur sechs bis sieben Monate lang etwas genützt habe (Vi-act. 62, Fragen 254- 262). Der Beklagte bestätigte die Frage des klägerischen Rechtsvertreters, dass er wegen Alkoholentzugs drei Mal in Z.________ sowie in den Spitäler Y.________ und U.________ gewesen sei (Vi-act. 62, Fragen 392-394). Es Kantonsgericht Schwyz 42