Allerdings habe er keinen solchen Kurs absolviert. Er sei nie in der landwirtschaftlichen Schule gewesen oder habe zwischenzeitlich landwirtschaftliche Kurse absolviert, da seine Ehefrau jetzt Kurse absolviere, einen Kurs für Kleintierhaltung. Ebenso wenig besuchte der Beklagte eine Weiterbildung für Buchhaltung (Vi-act. 62, Fragen 219-226 und 231). Seine Ehefrau, so der Beklagte, habe im Kosovo irgendeine pädagogische Ausbildung gemacht, eine Bäuerinnenschule habe sie nicht besucht (Vi-act. 62, Fragen 247-253). Dem Beklagten und seiner Ehefrau fehlt somit die Ausbildung, um ohne Hilfe weiterer Familienangehöriger einen Landwirtschaftsbetrieb selbständig zu führen.