In einem geeigneten Fall werde auf die Kritik der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einzugehen sein (BGE 126 III 171 E. 3b S. 174-176; BGer, Urteil 5A_587/2010 vom 11. Februar 2011 E. 3.1 und 3.2). Die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erwog in diesem Zusammenhang in ihrem Entscheid vom 12. Februar 2010 unter anderem, sachgerechter und praktikabler als die Erkennbarkeit genügen zu lassen, erschiene es, das Beweismass etwas flexibel zu handhaben. Könne von der Sache her ein positiver innerer Wille des Erblassers nicht absolut schlüssig festgestellt werden, müsse ohnehin von anderen, äusseren Elementen auf diesen inneren Willen geschlossen werden. Je grösser die Dis-