Das Bundesgericht liess diese Frage allerdings offen, jedoch mit dem Hinweis, dass es bereits in BGE 98 II 352 ff. erkannt habe, es könnten unbefriedigende Ergebnisse auftreten, wenn zur Zeit des Vertragsabschlusses das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung für den Erblasser nicht bloss erkennbar, sondern von diesem auch tatsächlich erkannt worden sein müsse, wobei in der Folge ohne nähere Begründung ausgeführt worden sei, eine andere Lösung lasse sich trotzdem nicht rechtfertigen. In einem geeigneten Fall werde auf die Kritik der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einzugehen sein (BGE 126 III 171 E. 3b S. 174-176;