O., N 117 ff. zu Art. 626 ZGB), warf das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung zwar die Frage auf, ob an der bisherigen Praxis festzuhalten sei, wonach den Parteien in subjektiver Hinsicht die Zuwendungsabsicht tatsächlich bewusst sein müsse, oder ob eine solche Absicht bereits dann vorliege, wenn sie erkennbar gewesen wäre, was bei einem groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu vermuten wäre. Das Bundesgericht liess diese Frage allerdings offen, jedoch mit dem Hinweis, dass es bereits in BGE 98 II 352 ff.