Gemäss bisheriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen die Vertragsparteien zur Zeit des Vertragsabschlusses das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung tatsächlich erkannt haben; blosse Erkennbarkeit genügt nicht. Weil namhafte Autoren an dieser Rechtsprechung Kritik geübt hatten (vgl. etwa Eitel, a.a.O., N 117 ff.