Die Schenkung ist nämlich ein – wenn auch einseitig verpflichtender – Schuldvertrag, zu dessen Abschluss die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich ist (KG-act. 1, E. 3.3 S. 14 mit Hinweisen; differenzierter die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in ihrem Entscheid vom 12. Februar 2010, wonach die Herabsetzung nicht davon ab- Kantonsgericht Schwyz 40 hängig sei, dass Missverhältnis und Schenkungsabsicht dem Begünstigten bewusst gewesen seien, was bereits aus Art. 528 Abs. 1 ZGB zwingend zu schliessen sei [ZR 110 Nr. 31]).