Diesfalls wird der (gemischte) Schenkungswille vermutet (Vogt, in: Honsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 2011, N 5 zu Art. 239 OR). Der Schenkungswille muss also beidseitig vorhanden sein. Neben dem Zuwendungswillen des Schenkers muss auch der Wille des Beschenkten bestehen, die Leistung seines Kontrahenten als (gemischte) Schenkung zu empfangen. Die Schenkung ist nämlich ein – wenn auch einseitig verpflichtender – Schuldvertrag, zu dessen Abschluss die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich ist (KG-act. 1, E. 3.3 S. 14 mit Hinweisen;