Für den Umstand, ob der Erblasser dieses Missverhältnis gekannt habe oder nicht, habe der Beklagte bisher weder seine Ehefrau noch den Mieter als Zeugen offeriert, weshalb er damit nicht gehört werden könne. Zudem habe die Ehefrau des Beklagten ein Interesse am Ausgang des Prozesses, da sie die beiden Grundstücke dem Beklagten ohne Gegenwert zu Eigentum abgenommen habe (ZK1 2011 34: KG-act. 7, S. 43-49 oben).