Die Kläger halten indessen dafür, der Erblasser habe gegenüber dem Beklagten einen ausgesprochenen Zuwendungswillen gehabt, da er dessen Unfähigkeit für eine Selbstbewirtschaftung gekannt habe und diesem ein Zuhause habe organisieren wollen. Darum habe der Erblasser vorher verschiedene Kläger gefragt, ob sie den Landwirtschaftsbetrieb übernehmen wollten, jedoch unter der Auflage, zum Beklagten zu schauen. Der Beklagte sei anlässlich der Hofübergabe von gar nichts ausgegangen, da er hierfür nicht fähig gewesen sei. Der Landwirtschaftsbetrieb sei spätestens seit 1989 sanierungsbedürftig gewesen, was der Erblasser und der Beklagte gewusst hätten, doch sei bis 1998 nichts gemacht worden.