Vielmehr hätten die Kaufvertragsparteien das Missverhältnis tatsächlich erkannt haben müssen, was nicht zutreffe (ZK1 2011 34: KG-act. 1, S. 11 Ziff. 7). Dass der Erblasser – entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz – das Missverhältnis tatsächlich erkannt habe, stelle auch eine unzulässig antizipierte Beweiswürdigung dar, weil die Vorinstanz nur eine Parteibefragung durchgeführt bzw. die offerierten Zeugenbefragungen (Ehefrau des Beklagten sowie der Mieter des Gadenhauses) nicht abgenommen habe (ZK1 2011 34: KG-act. 1, S. 12 Ziff. 8).