Auch die Vertragsbestimmungen gemäss Ziffer 7.4 (der Beklagte habe das landwirtschaftliche lebende und tote Inventar ebenfalls kaufen müssen), 8.1 (Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes) und 8.2 (der Beklagte übernehme dieses landwirtschaftliche Gewerbe als Selbstbewirtschafter i.S.v. Art. 9 BGBB und erfülle die betr. Voraussetzungen) dokumentierten, dass sich die Parteien Kantonsgericht Schwyz 38