c) aa) Der Beklagte bringt vor, ihm und auch dem Erblasser habe es am 19. Mai 1998 an einem Zuwendungswillen gefehlt. Sie hätten nie über einen Preis gesprochen bzw. keine Vorstellungen über den Preis gehabt bzw. seien davon ausgegangen, dass der Ertragswert der „wahre“ Preis sei. Der Vertragsentwurf sei von Notar T.________ aufgesetzt worden. Der Vermögenssteuerwert habe sich damals auf Fr. 86'600.00 belaufen und der effektive Kaufpreis (inkl. Kapitalwert, Wohn- und Nutzniessungsrecht sowie Lidlohn) habe immerhin ca. Fr. 200'000.00 betragen, wobei bekannt gewesen sei, dass künftig Investitionen anstehen würden.