Die mit Kaufvertrag vom 19. Mai 1998 erfolgte Übertragung der beiden Grundstücke vom Erblasser auf den Beklagten ist als Vermögensabtretung i.S.v. Art. 626 Abs. 2 ZGB zu qualifizieren. Zu prüfen ist nachfolgend, ob der Beklagte diese inwieweit ausgleichen muss, da der Erblasser den Beklagten von der Ausgleichung nicht entband. b) Der effektive Kaufpreis für die beiden Grundstücke belief sich auf Fr. 203'340.00 (E. 4 vorne). Der damalige Verkehrswert betrug Fr. 678'912.00 Kantonsgericht Schwyz 37